Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
3. ABSCHNITT
Abschlußprüfung und Befähigungsprüfung
§ 11. (1) Die Abschlußprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.Paragraph 11, (1) Die Abschlußprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.
(2)Absatz 2,Sofern ein Schüler im letzten Semester in nur einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung antritt, hat er in diesem Pflichtgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung, sofern es sich um einen theoretischen, oder eine zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt, abzulegen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Absatz 2, jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Dokumentnummer
NOR12124195
Alte Dokumentnummer
N7199223411J