Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.04.2000 bis 30.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.04.200030.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
§ 1101.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.
  2. Absatz 2,Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- bzw. Befähigungsprüfung
    1. Ziffer eins
      als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
    2. Ziffer 2
      als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
    abzulegen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Absatz 2, jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

Schlagworte

Abschlußprüfung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40005393