Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12. Prüfungskandidaten, die die Abschlußprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern erfolgreich abgelegt oder die eine mindestens gleichwertige staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung durch Prüfung abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn Paragraph 12, Prüfungskandidaten, die die Abschlußprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern erfolgreich abgelegt oder die eine mindestens gleichwertige staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung durch Prüfung abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wurde
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens 3/4 des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
der Prüfungskandidat gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils die Ausbildungsvorschrift ab der Vollendung der Schulpflicht zu berücksichtigen.Bei der Anwendung der Litera c und d ist jeweils die Ausbildungsvorschrift ab der Vollendung der Schulpflicht zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12124196
Alte Dokumentnummer
N7199223412J