Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.04.200030.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
§ 1201.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der schriftlichen Prüfung

Paragraph 12, Prüfungskandidaten, die die Abschlußprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern erfolgreich abgelegt oder die eine mindestens gleichwertige staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung durch Prüfung abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

  1. Litera a
    das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wurde
  2. Litera b
    die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,
  3. Litera c
    der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  4. Litera d
    das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens 3/4 des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  5. Litera e
    der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Litera c und d ist jeweils die Ausbildungsvorschrift ab der Vollendung der Schulpflicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124196

Alte Dokumentnummer

N7199223412J