Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.04.200030.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
§ 1101.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

Abschlußprüfung und Befähigungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Abschlußprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.

  1. Absatz 2,Sofern ein Schüler im letzten Semester in nur einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung antritt, hat er in diesem Pflichtgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung, sofern es sich um einen theoretischen, oder eine zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt, abzulegen.
  2. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Absatz 2, jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124195

Alte Dokumentnummer

N7199223411J