Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.6
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen: Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Eine Vierspänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 100 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:
A Einfahren im Gebrauchstrab
X Halt und Gruß
XGCM Gebrauchstrab
MXK Starker Trab
KAF Versammelter Trab
FXH Starker Trab
HCM Versammelter Trab
MXK Schritt
KAF Versammelter Trab
FXH Schritt
HCMB
FAD Gebrauchstrab
D Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte
rechts, 20 m Durchmesser
DX Gebrauchstrab
X Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten
XG Versammelter Trab
G Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Gesamteindruck,
Gang,
Schwung,
Gehorsam und Losgelassenheit,
Verhalten des Fahrers.
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Instruktorenausbildung für Gespannfahren erfolgreich abgeschlossen haben.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für
Gespannfahren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Beschirrungs- und Wagenkunde
Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).