Rechtstracker.at

Anl. 1/6

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/601.09.200430.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 1/601.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

                                                         Anlage A.6

                                                       --------------

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:

Eine Vierspänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 100 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:

A        Einfahren im Gebrauchstrab

X        Halt und Gruß

XGCM     Gebrauchstrab

MXK      Starker Trab

KAF      Versammelter Trab

FXH      Starker Trab

HCM      Versammelter Trab

MXK      Schritt

KAF      Versammelter Trab

FXH      Schritt

HCMB

FAD      Gebrauchstrab

D        Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte

         rechts, 20 m Durchmesser

DX       Gebrauchstrab

X        Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten

XG       Versammelter Trab

G        Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.

Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:

Gesamteindruck,

Gang,

Schwung,

Gehorsam und Losgelassenheit,

Verhalten des Fahrers.

Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Instruktorenausbildung für Gespannfahren erfolgreich abgeschlossen haben.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für

Gespannfahren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfaßt:

  1. Litera a
    je eine mündliche Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Sportbiologie
    2. Sub-Litera, b, b
      Erste Hilfe
    3. Sub-Litera, c, c
      Pädagogik, Didaktik und Methodik
    4. Sub-Litera, d, d
      Beschirrungs- und Wagenkunde
    5. Sub-Litera, e, e
      Exterieurlehre und Veterinärkunde
  2. Litera b
    eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Schlagworte

Beschirrungskunde

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124208

Alte Dokumentnummer

N7199223424J