Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/7Anlage eins /, 7
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.7
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern im Schwierigkeitsgrad V, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, daß er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann. Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern im Schwierigkeitsgrad römisch fünf, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, daß er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Alpine Gefahren und Unfallkunde
Orientierungs- und Kartenkunde
je eine praktische Prüfung in
Spezielle praktisch-methodische Übungen.
Schlagworte
Bergführer, Orientierungskunde
Dokumentnummer
NOR12124209
Alte Dokumentnummer
N7199223425J