Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage A.7
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe.
Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Alpine Gefahren und Unfallkunde,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Spezielle praktisch-methodische Übungen.
Schlagworte
Bergführer, Orientierungskunde