Rechtstracker.at

Anl. 1/7

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/701.09.200430.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 1/701.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

Anlage A.7

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.

Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe.

Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Litera a
    Erste Hilfe,
  2. Litera b
    Alpine Gefahren und Unfallkunde,
  3. Litera c
    Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
  1. Litera a
    Bergrettung,
  2. Litera b
    Spezielle praktisch-methodische Übungen.

Schlagworte

Bergführer, Orientierungskunde

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054581