Rechtstracker.at

Anl. 1/7

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/701.09.200430.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 1/701.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

                                                         Anlage A.7

                                                       --------------

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern im Schwierigkeitsgrad römisch fünf, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, daß er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfaßt:

  1. Litera a
    je eine mündliche Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Sportbiologie
    2. Sub-Litera, b, b
      Erste Hilfe
    3. Sub-Litera, c, c
      Alpine Gefahren und Unfallkunde
    4. Sub-Litera, d, d
      Orientierungs- und Kartenkunde
  2. Litera b
    je eine praktische Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Bergrettung
    2. Sub-Litera, b, b
      Spezielle praktisch-methodische Übungen.

Schlagworte

Bergführer, Orientierungskunde

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124209

Alte Dokumentnummer

N7199223425J