Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/3Anlage 2 /, 3
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage B.3
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen: Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter Berücksichtigung der Regelkunde.
Schulungsmethoden der einzelnen Spiel- und Trainingselemente.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Siehe Anlage B.2
Dokumentnummer
NOR12124213
Alte Dokumentnummer
N7199223429J