Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/3Anlage 2 /, 3
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage B.3
------------
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:Die praktische Prüfung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfaßt:
Beherrschung sämtlicher technisch-taktischer Fertigkeiten in hohem Tempo unter Zeitdruck auf beengtem Raum.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern umfaßt
Je eine mündliche Prüfung in:
Allgemeine und spezielle Bewegungslehre und Biomechanik
Eine praktische Prüfung in:
- Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12126126
Alte Dokumentnummer
N7199637998L