Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/8Anlage 2 /, 8
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage B.8
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung
Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung hat zu umfassen:
Leichtathletik:
Technisch richtige Grobform von Kugelstoß aus der Stoßanlage;
Flop mit 3 Schritten Anlauf;
Tiefstart
Gerätturnen:
Felgaufschwung (Reck sprunghoch);
Bodenkippe;
Hocke über Kasten lang (volle Höhe);
Handstandüberschlag am Boden
Gewichtheben:
Technisch richtige Grobform von Umsetzen;
Stoßen (Ausfall);
Reißen
Fußball:
Komplexübung - Ballannahme nach Zuspiel, Ballführen - Torschuß aus zirka 16 m Entfernung (10 Wiederholungen, 5 Schüsse müssen das Tor treffen)
Komplexübung - Paß über 40 m in ein Quadrat 5 x 5 m (10 Wiederholungen - 5 Treffer)
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
allgemeine Körperausbildung
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern in allgemeiner Körperausbildung umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Dokumentnummer
NOR12124218
Alte Dokumentnummer
N7199223434J