Rechtstracker.at

Anl. 3/07

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/0701.09.200430.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 3/0701.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

                                                         Anlage C.7

                                                       --------------

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin

Der Aufnahmswerber bat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +II in Bodennähe.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin umfaßt:

  1. Litera a
    je eine mündliche Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Sportbiologie
    2. Sub-Litera, b, b
      Erste Hilfe
    3. Sub-Litera, c, c
      Pädagogik, Didaktik und Methodik
    4. Sub-Litera, d, d
      Kartenkunde und Orientierung
  2. Litera b
    je eine praktische Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
    2. Sub-Litera, b, b
      Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124225

Alte Dokumentnummer

N7199223441J