Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/13Anlage 3 /, 13
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.13
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen: Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe A 7 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)
Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse A (mit Hindernissen bis 1,10 m Höhe und 1,30 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)
oder
Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch Turniererfolge in Dressurprüfungen Klasse M mit Mindestwertnote 6,0 und Standardspringen Klasse M mit 0 Fehlerpunkten.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Trainings- und Bewegungslehre
Exterieurlehre und Veterinärkunde
je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur)
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).
Schlagworte
Trainingslehre
Dokumentnummer
NOR12124231
Alte Dokumentnummer
N7199223447J