Rechtstracker.at

Anl. 3/13

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/1301.09.200430.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 3/1301.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

Anlage C.13

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:

  1. Litera a
    Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
    Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,
    alle Figuren am einfachen Hufschlag,
    alle Schenkelweichübungen,
    Kontergalopp,
    einfache Galoppwechsel,
    Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
  2. Litera b
    Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 0,90 m, höchstens 1,10 m Höhe bzw. 1,00 m bis 1,30 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch Turniererfolge in Dressurprüfungen Klasse M mit Mindestwertnote 6,0 und Standardspringen Klasse M mit 0 Fehlerpunkten.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Litera a
    Sportbiologie,
  2. Litera b
    Trainings- und Bewegungslehre,
  3. Litera c
    Reittheorie,
  4. Litera d
    Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Je eine praktische Prüfung in
  1. Litera a
    Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
  2. Litera b
    Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).

Schlagworte

Trainingslehre

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054606