Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 3/08.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/8Anlage 3 /, 8
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage C.8.1
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Wandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Wandern erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
Sicheres Gehen in weglosem Gelände.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
WandernAbschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für, Wandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen,
Schlagworte
Trainingslehre
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40054604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/8Anlage 3 /, 8
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage C.8.2
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Winterwandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Winterwandern erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
sicheres Gehen in weglosem Gelände, auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
WinterwandernAbschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für, Winterwandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen,
Schlagworte
Trainingslehre, Schneekunde
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40054605