Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1993 bis 05.09.1996 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1506.09.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 1501.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996danach: BGBl. Nr. 467/1996

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

Paragraph 15, (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Teilaufgaben haben von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, auszugehen.

  1. Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
  2. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'', „Kulturelle und politische Bildung'', „Realbildung'' und „Wirtschaftliche Bildung'' hat jede Aufgabe Aspekte aller das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstände zu enthalten.
  3. Absatz 4,Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (Paragraph 20, Absatz 10,) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124359

Alte Dokumentnummer

N7199224524J