Rechtstracker.at

§ 12a SchUG

Fassungen
01.09.1994 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 514/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a heute01.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 12a31.12.199631.08.2011 § → § BGBl. Nr. 767/1996
§ 12a01.09.199430.12.1996 BGBl. Nr. 514/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 514/1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 767/1996

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Betreuungsteil

Paragraph 12 a, (1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt

  1. Ziffer eins
    für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
    1. Litera a
      Die Anmeldung kann anläßlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist ein Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
    2. Litera b
      Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
    3. Litera c
      Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
  2. Ziffer 2
    für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
    1. Litera a
      Die Regelung der Ziffer eins, Litera a, gilt auch hier.
    2. Litera b
      Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
    3. Litera c
      Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
  1. Absatz 2,Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen. Diese Abmeldung hat spätestens einen Monat vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124414

alte Dokumentnummer

N7199312851A