Rechtstracker.at

§ 12a SchUG

Fassungen
31.12.1996 bis 31.08.2011 — BGBl. Nr. 767/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a heute01.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 12a31.12.199631.08.2011 § → § BGBl. Nr. 767/1996
§ 12a01.09.199430.12.1996 BGBl. Nr. 514/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 767/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011danach: BGBl. I Nr. 73/2011

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Betreuungsteil

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt
    1. Ziffer eins
      für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
      1. Litera a
        Die Anmeldung kann anläßlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist ein Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
      2. Litera b
        Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
      3. Litera c
        Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
    2. Ziffer 2
      für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
      1. Litera a
        Die Regelung der Ziffer eins, Litera a, gilt auch hier.
      2. Litera b
        Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
      3. Litera c
        Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
  2. Absatz 2,Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126559

alte Dokumentnummer

N7199660405J