Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
31.07.1993 bis 10.08.2005 — BGBl. Nr. 516/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 911.08.200531.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 931.07.199310.08.2005 § → § BGBl. Nr. 516/1993
§ 922.02.198530.07.1993 BGBl. Nr. 77/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.07.1993BGBl. Nr. 516/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005danach: BGBl. I Nr. 91/2005

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 9, (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (Paragraph 3, Absatz 4,) - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.

  1. Absatz 3,Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen.
  2. Absatz 4,An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörenden Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12124440

Alte Dokumentnummer

N7199312877A