Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
11.08.2005 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 91/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 911.08.200531.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 931.07.199310.08.2005 § → § BGBl. Nr. 516/1993
§ 922.02.198530.07.1993 BGBl. Nr. 77/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.08.2005BGBl. I Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen.
  4. Absatz 4,An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörenden Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40067231