Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 8. Werke, die an keiner anderen öffentlichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek im Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Paragraph 8, Werke, die an keiner anderen öffentlichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek im Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.
Bei der Bereitstellung der durch die Fernleihe beschafften Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Bibliothek geltenden Regelungen auch die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk ist für die der Bibliothek erwachsenen Aufwendungen ein Kostenbeitrag zu leisten.
Der für allgemeine Kosten (zB Porto, Telefon) pauschaliert eingehobene Kostenbeitrag darf die Höhe der dreifachen Auslandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse nicht übersteigen.
Pauschalierte Kostenbeiträge, die aus besonderen Rechtstiteln eingehoben werden (zB eine allenfalls vorgeschriebene Urheberrechtsabgabe), und Gebühren und Ersätze, die der Bibliothek verrechnet werden, sind gesondert auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR12124639
Alte Dokumentnummer
N7199326641J