Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.03.1993 bis 26.05.1998 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 827.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 804.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.1998danach: BGBl. II Nr. 176/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 8, Werke, die an keiner anderen öffentlichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek im Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.

  1. Ziffer eins
    Bei der Bereitstellung der durch die Fernleihe beschafften Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Bibliothek geltenden Regelungen auch die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
  2. Ziffer 2
    Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk ist für die der Bibliothek erwachsenen Aufwendungen ein Kostenbeitrag zu leisten.
    1. Litera a
      Der für allgemeine Kosten (zB Porto, Telefon) pauschaliert eingehobene Kostenbeitrag darf die Höhe der dreifachen Auslandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse nicht übersteigen.
    2. Litera b
      Pauschalierte Kostenbeiträge, die aus besonderen Rechtstiteln eingehoben werden (zB eine allenfalls vorgeschriebene Urheberrechtsabgabe), und Gebühren und Ersätze, die der Bibliothek verrechnet werden, sind gesondert auszuweisen.

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124639

Alte Dokumentnummer

N7199326641J