Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
§ 8.Paragraph 8,
Werke, die an keiner anderen öffentlichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek im Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.
Bei der Bereitstellung der durch die Fernleihe beschafften Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Bibliothek geltenden Regelungen auch die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
An Kosten, die der Bibliothek für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der Akademie nur der Ersatz der von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12127343
Alte Dokumentnummer
N7199810786O