Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
04.03.1993 bis 26.05.1998 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 927.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 904.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.1998danach: BGBl. II Nr. 176/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 9, (1) Dem/Der Benützer/in stehen die von der Bibliothek bereitgestellten Kataloge, die bibliographischen Hilfsmittel und die für die Selbstbedienung bestimmten technischen Geräte zur Verfügung. Auch kann er/sie sich des Rates und in schwierigen Fragen der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals bedienen. Die Unterstützung umfaßt insbesondere die Erteilung der im erforderlichen Fall benötigten Auskunft über die sonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations- oder Referaldienste.

  1. Absatz 2,Soweit die Bibliothek dafür ausgestattet ist, wird auch der Zugriff zur automationsunterstützten Informationsvermittlung vermittelt.
  2. Absatz 3,Soweit gesetzliche Vorschriften, der Zustand der Objekte und die hiefür vorgesehenen Einrichtungen der Bibliothek es zulassen, werden von der Bibliothek auf Bestellung und gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 7, Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, photographische und ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken vermittelten Werke hergestellt oder deren Herstellung ermöglicht.

Schlagworte

Informationsdienst

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124640

Alte Dokumentnummer

N7199326642J