Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
27.05.1998 bis 30.06.1999 — BGBl. II Nr. 176/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 927.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 904.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.05.1998BGBl. II Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dem/Der Benützer/in stehen die von der Bibliothek bereitgestellten Kataloge, die bibliographischen Hilfsmittel und die für die Selbstbedienung bestimmten technischen Geräte zur Verfügung. Auch kann er/sie sich des Rates und in schwierigen Fragen der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals bedienen. Die Unterstützung umfaßt insbesondere die Erteilung der im erforderlichen Fall benötigten Auskunft über die sonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations- oder Referaldienste.
  2. Absatz 2,Für die Benützung der von den Bibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Bibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos,
    1. Ziffer eins
      wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes oder im lokalen Netzwerk der Bibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter berührt werden;
    2. Ziffer 2
      wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn sie von Angehörigen der Akademie erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Akademie erfolgen;
    4. Ziffer 4
      wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.
  3. Absatz 3,Soweit gesetzliche Vorschriften, der Zustand der Objekte und die hiefür vorgesehenen Einrichtungen der Bibliothek es zulassen, werden von der Bibliothek auf Bestellung und gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 7, Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, photographische und ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken vermittelten Werke hergestellt oder deren Herstellung ermöglicht.
  4. Absatz 4,Die Durchführung der von der Bibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Absatz 2, Ziffer 3, gilt entsprechend.

Schlagworte

Lehraufgabe, Verwaltungsaufwand, Informationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127344

Alte Dokumentnummer

N7199810787O