Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
04.03.1993 bis 26.05.1998 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1027.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 1004.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.1998danach: BGBl. II Nr. 176/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Entlehnung von Werken der Bibliothek

Paragraph 10, (1) Zur Entlehnung von Werken der Bibliothek sind berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Angehörige der Akademie;
  2. Ziffer 2
    Das Hochschulpersonal, die Studierenden anderer Wiener Hochschulen und die Angehörigen der Wiener Universitäten;
  3. Ziffer 3
    Hochschulpersonal und Studierende anderer inländischer Hochschulen und Angehörige anderer inländischer Universitäten, sofern sie einen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben;
  4. Ziffer 4
    Sonstige zur Bibliotheksbenützung berechtigte Personen, die einen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Wien und Umgebung haben, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen;
  5. Ziffer 5
    Juristische Personen und Unternehmungen, die ihren Sitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben oder durch eine ihrer in Wien, Niederösterreich oder Burgenland bestehende Dienststelle oder Außenstelle tätig werden, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen.
  1. Absatz 2,Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Von Angehörigen der Akademie, vom Hochschulpersonal und von Angehörigen der Universitäten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den Dienstausweis;
    2. Ziffer 2
      Von Studierenden durch den Ausweis für Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte;
    3. Ziffer 3
      Von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;
    4. Ziffer 4
      Von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind.
  2. Absatz 3,Der Empfang der bestellten Werke ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei der Rückstellung ist dem/der Benützer/in der Empfangsabschnitt des Bestellscheins oder auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.
  3. Absatz 4,Soweit ein entsprechendes künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse gegeben ist und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen, kann der/die Bibliotheksdirektor/in im jeweiligen Einzelfall - oder im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium auch in der Benützungsordnung - hinsichtlich der örtlichen Begrenzungen erweiterte Entlehnberechtigungen schaffen.

Schlagworte

Arbeitsstätte, Lehrbetrieb

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124641

Alte Dokumentnummer

N7199326643J