Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
27.05.1998 bis 30.06.1999 — BGBl. II Nr. 176/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1027.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 1004.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.05.1998BGBl. II Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Entlehnung von Werken der Bibliothek

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Entlehnung von Werken der Bibliothek sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Akademie;
    2. Ziffer 2
      Angehörige anderer Wiener Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen;
    3. Ziffer 3
      Angehörige anderer Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz oder einen anderen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben;
    4. Ziffer 4
      sonstige zur Bibliotheksbenützung berechtigte Personen, die
      1. Litera a
        einen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben oder
      2. Litera b
        ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Wien und Umgebung haben oder
      3. Litera c
        zumindest an einem außerhalb der von Litera a, umfaßten Orten in Österreich ihren Hauptwohnsitz, aber keinen anderen zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet betreut, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.
    5. Ziffer 5
      Juristische Personen und Unternehmungen, die ihren Sitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben oder durch eine ihrer in Wien, Niederösterreich oder Burgenland bestehende Dienststelle oder Außenstelle tätig werden, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen.
  2. Absatz 2,Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Von Angehörigen der Akademie, vom Hochschulpersonal und von Angehörigen der Universitäten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den Dienstausweis;
    2. Ziffer 2
      Von Studierenden durch den Ausweis für Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte;
    3. Ziffer 3
      Von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;
    4. Ziffer 4
      Von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind.
  3. Absatz 3,Der Empfang der bestellten Werke ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei der Rückstellung ist dem/der Benützer/in der Empfangsabschnitt des Bestellscheins oder auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.
  4. Absatz 4,Soweit ein entsprechendes künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse gegeben ist und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen, kann der/die Bibliotheksdirektor/in im jeweiligen Einzelfall – oder im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium auch in der Benützungsordnung – hinsichtlich der örtlichen Begrenzungen erweiterte Entlehnberechtigungen schaffen.

Schlagworte

Arbeitsstätte, Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127345

Alte Dokumentnummer

N7199810788O