Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Entlehnbestimmungen
§ 12. (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien'' sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung.Paragraph 12, (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien'' sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in Paragraph 7, Absatz 2, genannte Verpflichtungserklärung.
(2)Absatz 2,Von Entlehnberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4, die nicht die österreichisches Staatsbürgerschaft besitzen und nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung der Entlehnkarte eine Sicherstellung in der Höhe von 1 000 S einzuheben, die im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Werken auf die zu leistende Schadengutmachung angerechnet wird.Von Entlehnberechtigten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, die nicht die österreichisches Staatsbürgerschaft besitzen und nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung der Entlehnkarte eine Sicherstellung in der Höhe von 1 000 S einzuheben, die im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Werken auf die zu leistende Schadengutmachung angerechnet wird.
(3)Absatz 3,Der/Die Entlehner/in hat Änderungen seiner/ihrer Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine/ihre Entlehnberechtigung beruht, der Bibliothek unverzüglich bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet.
(5)Absatz 5,Der/Die Entlehner/in hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
(6)Absatz 6,Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.
Dokumentnummer
NOR12124643
Alte Dokumentnummer
N7199326645J