Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
04.03.1993 bis 26.05.1998 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1227.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 1204.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.1998danach: BGBl. II Nr. 176/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Entlehnbestimmungen

Paragraph 12, (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien'' sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in Paragraph 7, Absatz 2, genannte Verpflichtungserklärung.

  1. Absatz 2,Von Entlehnberechtigten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, die nicht die österreichisches Staatsbürgerschaft besitzen und nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung der Entlehnkarte eine Sicherstellung in der Höhe von 1 000 S einzuheben, die im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Werken auf die zu leistende Schadengutmachung angerechnet wird.
  2. Absatz 3,Der/Die Entlehner/in hat Änderungen seiner/ihrer Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine/ihre Entlehnberechtigung beruht, der Bibliothek unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet.
  4. Absatz 5,Der/Die Entlehner/in hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
  5. Absatz 6,Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124643

Alte Dokumentnummer

N7199326645J