Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
27.05.1998 bis 30.06.1999 — BGBl. II Nr. 176/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1227.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 1204.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.05.1998BGBl. II Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Entlehnbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien“ sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in Paragraph 7, Absatz 2, genannte Verpflichtungserklärung.
  2. Absatz 2,Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Bibliothek erfolgreich verfolgt werden können.
    1. Ziffer eins
      Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter
      1. Litera a
        Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder
      2. Litera b
        österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
      3. Litera c
        bei der Bibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
    2. Ziffer 2
      Über die Anerkennung anderer als der in Ziffer eins, genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.
    3. Ziffer 3
      Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Der/Die Entlehner/in hat Änderungen seiner/ihrer Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine/ihre Entlehnberechtigung beruht, der Bibliothek unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet.
  5. Absatz 5,Der/Die Entlehner/in hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127346

Alte Dokumentnummer

N7199810789O