Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
04.03.1993 bis 26.05.1998 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1427.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 1404.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.1998danach: BGBl. II Nr. 176/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle

Paragraph 14, (1) Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.

  1. Absatz 2,Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
  2. Absatz 3,Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung durch automatische Verbuchung erfolgen kann.
  3. Absatz 4,Auf Entlehnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124645

Alte Dokumentnummer

N7199326647J