Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle
§ 14. (1) Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.Paragraph 14, (1) Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.
(2)Absatz 2,Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung durch automatische Verbuchung erfolgen kann.
(4)Absatz 4,Auf Entlehnungen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.Auf Entlehnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12124645
Alte Dokumentnummer
N7199326647J