Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.
(2)Absatz 2,Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 12 und 13 gelten mit folgenden Abänderungen:Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 gelten mit folgenden Abänderungen:
Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von der Bibliothek im voraus durch Anschlag kundzumachen.
der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung erfolgen.
(4)Absatz 4,Auf Entlehnungen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.Auf Entlehnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3 und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den Paragraphen 3 und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12127348
Alte Dokumentnummer
N7199810791O