Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
27.05.1998 bis 30.06.1999 — BGBl. II Nr. 176/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1427.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 1404.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

27.05.1998BGBl. II Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.
  2. Absatz 2,Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 gelten mit folgenden Abänderungen:
    1. Ziffer eins
      Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von der Bibliothek im voraus durch Anschlag kundzumachen.
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung erfolgen.
  4. Absatz 4,Auf Entlehnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den Paragraphen 3 und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127348

Alte Dokumentnummer

N7199810791O