Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Probleme der Heil- und Sonderpädagogik“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Fragen der Berufskunde“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Funktionell-therapeutische Übungen“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Grundprobleme der Behindertenpädagogik“ unter Einbeziehung sachzusammenhängender Probleme des Pflichtgegenstandes „Mehrfachbehinderungen“ oder
„Biologisch-medizinische Grundlagen der Behinderung“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Beschäftigungstherapie“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124747
Alte Dokumentnummer
N7199326999J