Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 48.Paragraph 48,
Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Prüfung
im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, undim Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 47, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“,
„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
„Aspekte der Sozialpädagogik“.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127289
Alte Dokumentnummer
N7199762862J