Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsrecht
§ 51.Paragraph 51,
Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in § 50 genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen. Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in Paragraph 50, genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124750
Alte Dokumentnummer
N7199327002J