Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsrecht
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in § 50 genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in Paragraph 50, genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) lautet § 45 Abs. 1 Z 2 lit. d:Bis zum 29. Februar 1996 Anmerkung, richtig: 31. Dezember 1995) lautet Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, lit. d:
„d) „Rechtskunde und Politische Bildung“ oder“
(3)Absatz 3,Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) wird dem § 45 folgender Abs. 5 angefügt:Bis zum 29. Februar 1996 Anmerkung, richtig: 31. Dezember 1995) wird dem Paragraph 45, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.“Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.“
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125491
Alte Dokumentnummer
N7199439518J