Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, ausgenommen die
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,Fachschulen, ausgenommen die, Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
die Hotelfachschule sowie die
Gastgewerbefachschuledie Hotelfachschule sowie die, Gastgewerbefachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124803
Alte Dokumentnummer
N7199327358J