Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode
und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 10 Abs. 2 durchgeführt werden.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127174
Alte Dokumentnummer
N7199762707J