Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Hotelbetriebslehre“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“, jenes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, den Pflichtgegenstand „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr und Berufshygiene)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt den Pflichtgegenstand „Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr und Berufshygiene)“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124808
Alte Dokumentnummer
N7199327363J