Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30.Paragraph 30,
Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Zweite
lebende Fremdsprache“, wenn der Pflichtgegenstand „Zweite
lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“ und
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12126201
Alte Dokumentnummer
N7199653150J