Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
72/13 Studienförderung
Text
Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen
§ 22a. Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen: Paragraph 22 a, Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden aus den Pflicht- und Wahlgegenständen des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf.
Schlagworte
Pflichtgegenstand
Dokumentnummer
NOR12124892
alte Dokumentnummer
N7199327998J