Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
72/13 Studienförderung
Text
Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;
nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.
(2)Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Dokumentnummer
NOR40010139