Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Schulsprecher
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.
(2)Absatz 2,Aktiv wahlberechtigt sind
an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,
an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.
(3)Absatz 3,Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Dokumentnummer
NOR12124906
alte Dokumentnummer
N7199328360J