Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Schulsprecher
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Schule sowie der nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.
(2)Absatz 2,Aktiv wahlberechtigt sind
an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,
an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.
(3)Absatz 3,Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223876