Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,An Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen (§ 64 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) sind gleichzeitig mit der Wahl der Schulsprecher und deren beiden Stellvertreter drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß zu wählen.An Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen (Paragraph 64, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes) sind gleichzeitig mit der Wahl der Schulsprecher und deren beiden Stellvertreter drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß zu wählen.
(2)Absatz 2,Aktiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 2 genannten Schüler.Aktiv wahlberechtigt sind die im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Schüler.
(3)Absatz 3,Passiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 3 genannten Schüler.Passiv wahlberechtigt sind die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Schüler.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124907
alte Dokumentnummer
N7199328361J