Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
Durchführung der Wahlen
Wahltermin
§ 6.Paragraph 6,
Die Wahlen der Schülervertreter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß haben möglichst zu einem Termin wie folgt stattzufinden:
an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter und innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges für die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter sowie der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß und
an den übrigen Schulen innerhalb der ersten fünf Wochen eines Schuljahres.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124908
alte Dokumentnummer
N7199328362J