Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 388/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahlausschreibung

Paragraph 7,

Die Wahlen sind durch den Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Wahl, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben. Die Wahlausschreibung muß den Wahltermin (Wahltag, Wahlzeit, Wahlort) und, sofern die Wahlen nicht zu einem Termin erfolgen, die Wahltermine enthalten. Die Ausschreibung ist in der Schule anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124909

alte Dokumentnummer

N7199328363J