Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 388/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Kandidaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jeder der Wahlberechtigten hat das Recht, bis spätestens drei Schultage vor den Wahlen Kandidaten für die jeweilige Wahl zu nominieren.
  2. Absatz 2,Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen und ist an den Wahlvorsitzenden (Paragraph 9, Absatz 2,), der Vorschlag betreffend die Wahl zum Klassensprecher im Falle der Durchführung der Wahl in einzelnen Klassen an den Wahlleiter (Paragraph 9, Absatz 3,) zu richten.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 vorgeschlagenen Kandidaten, ausgenommen die Kandidaten für die Wahl zum Klassensprecher, sind vom Wahlvorsitzenden in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens zwei Schultage vor dem Wahltag, bei Durchführung der Wahlen an verschiedenen Wahltagen vor dem ersten Wahltag, in der Schule anzuschlagen ist. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (Paragraphen eins bis 5) vor der Durchführung der Wahlen beim Wahlvorsitzenden Einwendungen erheben, über die der Wahlvorsitzende unverzüglich zu entscheiden hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124910

alte Dokumentnummer

N7199328364J