Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Kandidaten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder der Wahlberechtigten hat das Recht, bis spätestens drei Schultage vor den Wahlen Kandidaten für die jeweilige Wahl zu nominieren.
(2)Absatz 2,Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen und ist an den Wahlvorsitzenden (§ 9 Abs. 2), der Vorschlag betreffend die Wahl zum Klassensprecher im Falle der Durchführung der Wahl in einzelnen Klassen an den Wahlleiter (§ 9 Abs. 3) zu richten.Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen und ist an den Wahlvorsitzenden (Paragraph 9, Absatz 2,), der Vorschlag betreffend die Wahl zum Klassensprecher im Falle der Durchführung der Wahl in einzelnen Klassen an den Wahlleiter (Paragraph 9, Absatz 3,) zu richten.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschlagenen Kandidaten, ausgenommen die Kandidaten für die Wahl zum Klassensprecher, sind vom Wahlvorsitzenden in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens zwei Schultage vor dem Wahltag, bei Durchführung der Wahlen an verschiedenen Wahltagen vor dem ersten Wahltag, in der Schule anzuschlagen ist. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (§§ 1 bis 5) vor der Durchführung der Wahlen beim Wahlvorsitzenden Einwendungen erheben, über die der Wahlvorsitzende unverzüglich zu entscheiden hat.Die gemäß Absatz eins und 2 vorgeschlagenen Kandidaten, ausgenommen die Kandidaten für die Wahl zum Klassensprecher, sind vom Wahlvorsitzenden in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens zwei Schultage vor dem Wahltag, bei Durchführung der Wahlen an verschiedenen Wahltagen vor dem ersten Wahltag, in der Schule anzuschlagen ist. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (Paragraphen eins bis 5) vor der Durchführung der Wahlen beim Wahlvorsitzenden Einwendungen erheben, über die der Wahlvorsitzende unverzüglich zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124910
alte Dokumentnummer
N7199328364J