Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wahlvorsitz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorsitzenden.
(2)Absatz 2,Wahlvorsitzender ist:
ein vom Schulleiter zum Wahlvorsitzenden zu bestellender Lehrer.
(3)Absatz 3,Bei Durchführung der Wahlen in einzelnen Klassen kann der Schulleiter zusätzliche Lehrer als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124911
alte Dokumentnummer
N7199328365J