Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 388/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahlvorsitz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorsitzenden.
  2. Absatz 2,Wahlvorsitzender ist:
    1. Ziffer eins
      der Schulleiter oder
    2. Ziffer 2
      ein vom Schulleiter zum Wahlvorsitzenden zu bestellender Lehrer.
  3. Absatz 3,Bei Durchführung der Wahlen in einzelnen Klassen kann der Schulleiter zusätzliche Lehrer als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124911

alte Dokumentnummer

N7199328365J