Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Stimmzettel
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Wahlen sind mittels vom Wahlvorsitzenden zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Stimmzettel haben den Anlagen 1 und 2 zu entsprechen und die Funktionen, in die gewählt werden soll, zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Auf den Stimmzetteln gemäß den Anlagen 1 und 2 können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte angeführt sein.
(4)Absatz 4,Die Stimmzettel gemäß den Anlagen 1 und 2 können auf einem Blatt vereinigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124912
alte Dokumentnummer
N7199328366J