Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 388/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Stimmzettel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Wahlen sind mittels vom Wahlvorsitzenden zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Stimmzettel haben den Anlagen 1 und 2 zu entsprechen und die Funktionen, in die gewählt werden soll, zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Auf den Stimmzetteln gemäß den Anlagen 1 und 2 können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte angeführt sein.
  4. Absatz 4,Die Stimmzettel gemäß den Anlagen 1 und 2 können auf einem Blatt vereinigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124912

alte Dokumentnummer

N7199328366J