Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Stimmabgabe
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des § 9 Abs. 3, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des Paragraph 9, Absatz 3,, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 1 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten beiden Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 1 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten beiden Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß Paragraph 10, Absatz 3, bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
zwei Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schülervertreters und
einen Wahlpunkt für die Funktion des Stellvertreters.
(3)Absatz 3,Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 2 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 2 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß Paragraph 10, Absatz 3, bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
sechs Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schulsprechers,
fünf Wahlpunkt für die Funktion des ersten Stellvertreters des Schulsprechers,
vier Wahlpunkt für die Funktion des zweiten Stellvertreters des Schulsprechers,
drei Wahlpunkte für die Funktion des ersten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß,
zwei Wahlpunkte für die Funktion des zweiten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß und
einen Wahlpunkt für die Funktion des dritten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß.
(4)Absatz 4,Die Abgabe der Stimme ist vom Wahlvorsitzenden oder, im Falle des § 9 Abs. 3, vom Wahlleiter in einem Wahlprotokoll zu vermerken.Die Abgabe der Stimme ist vom Wahlvorsitzenden oder, im Falle des Paragraph 9, Absatz 3,, vom Wahlleiter in einem Wahlprotokoll zu vermerken.
(5)Absatz 5,Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124913
alte Dokumentnummer
N7199328367J