Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
§ 14. (1) An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang (§ 1 Abs. 3 Z 1) haben die gemäß § 4 gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.Paragraph 14, (1) An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) haben die gemäß Paragraph 4, gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
(2)Absatz 2,An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang geführt werden (§ 1 Abs. 3 Z 2), haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang geführt werden (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,), haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
(3)Absatz 3,An berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird (§ 2 Abs. 3), haben die gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.An berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird (Paragraph 2, Absatz 3,), haben die gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
Dokumentnummer
NOR12124916
alte Dokumentnummer
N7199328370J