Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.09.1997 § → § BGBl. II Nr. 142/1997
§ 1401.09.199331.08.1997 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 388/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. II Nr. 142/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Paragraph 14, (1) An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) haben die gemäß Paragraph 4, gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.

  1. Absatz 2,An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang geführt werden (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,), haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
  2. Absatz 3,An berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird (Paragraph 2, Absatz 3,), haben die gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124916

alte Dokumentnummer

N7199328370J